SC_5541

Datum: 01.02.2022 | Risikomanagement

Verpflichtende Substitution bei Großkrediten (EBA Q&A 2020_5496)

Im Zuge der Novellierung der CRR wurde in Art. 399 Abs. 1 das Postulat des regulatorischen Gleichlaufs bezüglich der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen und von Risikopositionen im Großkreditregime neu in die CRR aufgenommen. Originär geht diese Forderung auf das Baseler Rahmenwerk zur Messung und Begrenzung von Großkrediten aus dem Jahr 2014 zurück.

Folglich muss ein Institut bei einem Kredit an einen Kunden, der durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert ist, den abgesicherten Teil des Kredits bzw. den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil des Kredits als Risikoposition gegenüber dem Dritten und nicht gegenüber dem Kunden betrachten.

Da im Kreis der Institute Unklarheiten sowohl hinsichtlich

1) der Frage, ob es sich bei den Regelungen des Art. 399 Abs. 1 CRR um eine Verpflichtung oder ein Wahlrecht handelt

als auch

2) der Berechnung des Risikopositionswertes bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten (FCCM – Financial Collateral Comprehensive Method) sowie im Falle von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs) bei der Anwendung der Internen Modelle Methode (IMM) sowie der Berücksichtigung von Netting-Vereinbarungen bestanden, wurde die EBA im Rahmen einer Q&A um Klärung gebeten.

In der am 21.01.2022 veröffentlichten Antwort bejaht die EBA die zwingende Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken im Bereich der Großkredite, sofern diese bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen genutzt werden. Sofern bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen keine Sicherheiten berücksichtigt werden, ist ein Institut auch im Bereich der Großkredite nicht zur Berücksichtigung der Sicherheiten und der sich daraus ergebenden Substitution verpflichtet.

Im Falle der Anwendung der Substitution bemisst sich die Höhe des dem Sicherheitengeber/Sicherheitengesteller beizulegenden Risikopositionswertes an dem Wert der Sicherheit, der im Rahmen der Eigenkapitalberechnung zur Minderung des Kundenexposures berücksichtigt wurde – und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem Forderungswert gegenüber dem Kunden ohne Berücksichtigung der Sicherheit und dem Forderungswert nach Berücksichtigung der Sicherheit gemäß Art. 223 der CRR.

In ihrer mit Datum vom 24.01.2022 veröffentlichten Auslegungsentscheidung CRR – Umsetzung des verpflichtenden Substitutionsansatzes gemäß Artikel 403 bzw. 401 Absatz 4 CRR nimmt die BaFin ergänzende Erläuterungen zur genannten EBA Q&A vor. Insbesondere stellt sie klar, dass die Anforderungen auch für den SA-CCR gelten.

Grundsätzlich ist der Gleichlauf der Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken im Eigenkapital- und Großkreditregime seit dem Inkrafttreten der CRR II zum 28.06.2021 verpflichtend herzustellen.

Die BaFin räumt den ihrer Aufsicht unterliegenden Instituten, die offener Fragen wegen ihre diesbezüglichen Implementierungsbemühungen bis zur vollumfänglichen Klärung durch die EBA zurückgestellt haben, eine Umsetzungsfrist von höchstens sechs Monaten nach Veröffentlichung der EBA Q&A ein.

Klarstellend hält die BaFin fest, dass sämtliche Großkreditmeldungen, die sich auf einen Stichtag nach dem 30. September 2022 beziehen, unter Berücksichtigung des verpflichtenden Substitutionsansatzes abzugeben sind.

Bei der Umsetzung dieser Regelungen unterstützen wir Sie gerne.

Quellen / Verweise:  - EBA Q&A 2020_5496Baseler Rahmenregelung für die Messung und Begrenzung von GroßkreditenAuslegungsentscheidung der BaFin zur verspäteten Umsetzung des verpflichtenden Substitutionsansatzes

Ihr Ansprechpartner 

WP Achim Sprengard 

Geschäftsführer, Partner

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