SC_5248

Datum: 12.12.2023 | Risk & Regulatory

Veröffentlichung der Verordnung über die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)

Die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) wurde am 11. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die WpI-AnzV regelt die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen gemäß dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und ersetzt damit die bisher nur übergangsweise genutzten Vorgaben der Anzeigeverordnung (AnzV) der Kreditinstitute.

Der Aufbau der WpI-AnzV ist vergleichbar zu den bisher angewandten Vorgaben der AnzV, im Detail weichen die Vorgaben und die Anzeigeformulare jedoch teilweise von den bisherigen Vorgaben für Kreditinstitute ab.

So beschränkt beispielsweise § 13 Abs. 5 WPI-AnzV die Anzeigepflicht von wesentlichen Auslagerungen für kleine Wertpapierinstitute auf Auslagerungen von Cloud- oder anderen Informationstechnologie-Dienstleistungen und gemäß § 17 WPI-AnzV kann, wenn der geprüfte Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt wird, auf die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses verzichtet werden. Vielmehr reicht die Mitteilung der Feststellung unter der Angabe des Datums.

Eine Übergangsregelung ist in der WpI-AnzV nicht vorgesehen, sie tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Daher ist die Verordnung durch Wertpapierinstitute ab dem 12. Dezember 2023 zu beachten.

 

Quellen / Verweise
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung – WpI-AnzV)

Ihr Ansprechpartner 

WP Achim Sprengard 

Geschäftsführer, Partner

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