SC5811

Datum: 12.12.2025 | Risk & Regulatory

Die EU-Kommission legt Reformvorschlag zur Vereinfachung der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten

Die Europäische Kommission hat am 20. November 2025 einen weitreichenden Vorschlag zur Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) veröffentlicht.

Ein zentraler Punkt des Vorschlags betrifft den Anwendungsbereich der Verordnung. Wie aus Artikel 1 des SFDR-2.0-Vorschlags hervorgeht, soll der Anwendungsbereich der SFDR künftig gezielt auf Finanzmarktteilnehmer beschränkt werden, die Finanzprodukte herstellen, verwalten oder verfügbar machen. Anlageberatung sowie Portfolioverwaltung sollen künftig nicht mehr direkt den Offenlegungspflichten der SFDR unterliegen.  

Durch die Vereinfachung der Offenlegungs- und Berichtspflichten sollen sowohl die Transparenz und Verständlichkeit für Anleger erhöht als auch der administrative Aufwand für Unternehmen deutlich reduziert werden. Zudem wurde die SFDR in der Praxis häufig als Label- oder Marketinginstrument interpretiert – mit einem erhöhten Risiko für sogenanntes „Greenwashing“ und Fehlverkäufe. Dadurch wurde das eigentliche Ziel der Verordnung, den EU-Finanzsektor bei der Bereitstellung von Kapital für Europas Nachhaltigkeitsprioritäten zu unterstützen, nicht vollständig erreicht.

Die wichtigsten Elemente des Reformvorschlags sind:

  • Wegfall der Pflicht zur Offenlegung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (PAI) auf Unternehmensebene

  • Deutliche Reduzierung der Offenlegungspflichten auf Produktebene

  • Einführung eines neuen, dreistufigen Produktkategorisierungssystems

Das neue Kategorisierungssystem orientiert sich an den aktuellen Marktpraktiken und knüpft an den bestehenden Rechtsrahmen an – einschließlich der ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden. Vorgesehen sind folgende Kategorien:

  • Kategorie „Übergang“ (überarbeiteter Artikel 7 SFDR): umfasst Investitionen in Unternehmen und/oder Projekte, die zwar noch nicht nachhaltig sind, sich aber glaubwürdig auf dem Weg dorthin befinden oder zu Verbesserungen z. B. in den Bereichen Klima, Umwelt oder Soziales beitragen.
  • Kategorie „ESG-Grundlagen“ (überarbeiteter Artikel 8 SFDR): umfasst Produkte, die eine Vielzahl von ESG-Investitionsansätzen berücksichtigen, aber nicht die Kriterien der Kategorien „Nachhaltigkeit“ oder „Übergang“ erfüllen (z. B. Produkte, die auf eine erstklassige Performance bei bestimmten ESG-Parametern oder die Erzielung von Renditen unter Ausschluss von Investitionen mit der schlechtesten ESG-Performance ausgerichtet sind).
  • Kategorie „Nachhaltigkeit“ (überarbeiteter Artikel 9 SFDR): umfasst Produkte, die zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen beitragen (z. B. Klima-, Umwelt- oder soziale Ziele), etwa durch Investitionen in Unternehmen oder Projekte mit bereits hohen Nachhaltigkeitsstandards.

Für Produkte dieser Kategorien muss gewährleistet sein, dass ein hoher Anteil der Investitionen – mindestens 70 % des Portfolios – die jeweilige Nachhaltigkeitsstrategie unterstützt. Investitionen in schädliche Industrien und Tätigkeiten – etwa in Unternehmen, die gegen Menschenrechtsstandards verstoßen oder Tätigkeiten im Bereich Tabak, verbotener Waffen oder fossiler Brennstoffe oberhalb definierter Grenzwerte ausüben - sind ausgeschlossen. Angaben zu ESG-Kriterien in Produktnamen und Marketingmaterialien sind ausschließlich Produkten dieser Kategorien vorbehalten. Der Vorschlag der EU-Kommission wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt, die nun darüber beraten. Nach Abschluss dieser Verhandlungen sollen die neuen SFDR-Regelungen 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten angewendet werden, sodass voraussichtlich ab 2028 mit ihrer Anwendbarkeit zu rechnen ist.


Quellen