Datum: 07.11.2023 | Compliance

Gesetz zur „Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)“

Seitens des Bundesrates wurde am 20. Oktober 2023 ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zur effektiveren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt und soll eine Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) erlauben. Der risikobasierte Ansatz besagt, dass die FIU nicht alle Verdachtsmeldungen hinsichtlich Geldwäsche, die sie erhält, an die Staatsanwaltschaften weitergibt, sondern nur besonders „werthaltige“. Die Kriterien, nach denen die Meldungen gefiltert werden, sind nicht bekannt.

Insbesondere konkretisiert das Gesetz die Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Die FIU nimmt Verdachtsmeldungen entgegen, filtert bzw. analysiert sie und steuert den Informationsaustausch mit anderen nationalen und internationalen Behörden. Die Zahl der Verdachtsmeldungen zu Finanz- aber auch zu sonstigen Straftaten, ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen.

Der FIU soll durch das Gesetz ermöglicht werden, die eingehenden Meldungen und Hinweise effizienter zu filtern und zu bewerten, damit risikoreichere Transaktionen gezielt einer vertieften Analyse unterzogen werden können. Die Änderungen sollen Rechtsklarheit schaffen und die risikobasierte Arbeitsweise der FIU stärken.

Das Gesetz sieht insbesondere folgende Änderungen im GwG vor:

  • Konkretisierung des risikobasierten Ansatzes im Rahmen der Arbeitsweise der FIU und damit einhergehend eine gesetzliche Klarstellung der entsprechenden Ausrichtung der Tätigkeit der FIU
  • Gesetzliche Klarstellung des Kernauftrags der FIU
  • Gesetzliche Konkretisierung der Unterstützung der Prozesse der FIU durch automatisierte Verfahren
  • Vereinfachung der Modalitäten der Zusammenarbeit der FIU mit den Zusammenarbeitsbehörden
  • Ermöglichung einer stärkeren Hilfestellung der FIU zur Unterstützung der Verpflichteten bei der Erkennung meldepflichtiger Sachverhalte.

Darüber hinaus soll § 43 Abs. 1 – 5 GwG dahingehend geändert werden, dass Verpflichtete im Rahmen der Verdachtsmeldung verpflichtet werden, eindeutig kenntlich zu machen, wenn zu demselben Sachverhalt auch eine Strafanzeige oder ein Strafantrag an die Strafverfolgungsbehörden erfolgt. Auch soll für die FIU die Möglichkeit geschaffen werden, Transaktionen zu bestimmen, die nicht von der Meldepflicht nach Abs. 1 erfasst sind (sog. Negativtypologien). Versäumt wurde allerdings eine Anpassung des § 43 auf die unter Art. 2 Nr. der RL (EU) 2018/1673 definierten Vortaten, um vom „all crimes-approach “ zum von der FATF u.a. geforderten „all serious crimes-approach“ zurück zu kehren.

Der Fokus des Gesetzes liegt vorrangig darauf, Mittel und Wege zu suchen, um mit der stetig steigenden Anzahl an Verdachtsmeldungen umzugehen. Aus den Änderungen lässt sich nicht erkennen, dass die eigentlichen Ursachen für die weiter steigende Anzahl der Verdachtsmeldungen betrachtet und angegangen werden sollen, wie es auch die FATF im Rahmen ihrer Deutschlandprüfung im Jahr 2022 in einer entsprechenden Feststellung formuliert hat. Maßgeblich für den Anstieg sind zum einen die falsche Interpretation des Beschlusses des OLG Frankfurt a. m. vom 10.04.2018, Az.: 2 Ss-OWi 1059/17 sowie die unnötigen und pauschalen Verweise hierauf in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz der BaFin (BaFin AuA AT). Darüber hinaus dürfte auch die Einführung des sog. „all crimes approach“ durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche zum 18. März 2021 noch einmal zu einem erheblichen Anstieg der Verdachtsmeldungen geführt haben.

Quellen:
Gesetz zur „Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)“

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