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Die BaFin konsultiert den Entwurf des Rundschreibens „Hinweise zu Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz". Damit legt die Aufsicht offen, wie sie die neuen Regelungen auslegt.
Mit dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FRiG) hat der Gesetzgeber neue Vorgaben in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) eingefügt. Das Rundschreiben schafft Transparenz über die Auslegung dieser Vorschriften und beantwortet zentrale Fragen der Marktteilnehmer, auch zum Bestandsschutz. Adressaten sind Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) mit Erlaubnis.
Anbieter von Investmentfonds müssen systemischen Risiken im Finanzmarkt künftig insbesondere mit Liquiditätsmanagement-Instrumenten vorbeugen. In den Erlaubnisanträgen sind zusätzliche Angaben zu den Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern erforderlich.
Daneben ändern sich die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen, die eine KVG erbringen darf. Für die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds gelten neue Standards.
Mit dem Rundschreiben konkretisiert die BaFin, wie sie die durch das FRiG geänderten KAGB-Vorschriften anwendet. Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ergibt sich daraus Klärungsbedarf vor allem bei Liquiditätsmanagement-Instrumenten, Erlaubnisanträgen, dem zulässigen Dienstleistungsspektrum und der Kreditvergabe durch AIF.
Quellen:
- BaFin – Meldung vom 17.06.2026

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