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Am 7. Juli 2025 wurden die lange erwarteten Leitlinien zur Abgrenzung von Anbietern von Nebendienstleistungen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR auf der Homepage der EBA veröffentlicht (EBA/CP/2025/11).
Die Konsultationsphase zu dem Leitlinienentwurf läuft noch bis zum 7. Oktober 2025. Eine virtuelle öffentliche Anhörung ist für den 2. September 2025 vorgesehen.
Der Entwurf der Leitlinien wurde als Teil der geplanten Maßnahmen der EBA zur Umsetzung des EU-Bankenpakets entwickelt. Sie erfüllen das in Art. 4 Abs. 5 CRR festgelegte Mandat, wonach die EBA Leitlinien herausgibt, in denen die Kriterien für die Ermittlung von Tätigkeiten festgelegt werden, die von Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR ausgeübt werden.
Der Entwurf der Leitlinien legt die Kriterien für die Bestimmung von:
Sie beschreiben ferner das Verfahren zur Ermittlung von Tätigkeiten, die nach Auffassung der EBA als den vorgenannten Tätigkeiten ähnlich angesehen werden können.
Auch das Kriterium der „Haupttätigkeit“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR wird hierbei quantitativ festgelegt.
Insgesamt soll mit den vorliegenden Leitlinien sichergestellt werden, dass die hierbei durch die EBA vorgenommene Auslegung in einem dynamischen regulatorischen Umfeld weiterhin Bestand hat und auch bei neu entstehenden bzw. sich ständig wandelnden Risikoquellen anwendbar bleibt.
Ziel des Leitlinienentwurfs ist ferner, die Konvergenz der Instituts- und der Aufsichtspraktiken bei der Ermittlung von Anbietern von Nebendienstleistungen zu fördern, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Vergleichbarkeit der aufsichtsrechtlichen Anforderungen in der EU zu verbessern.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse der voraussichtlichen Auswirkungen für Ihr Institut.
Quellen:
- EBA Pressemitteilung
- Konsultationspapier

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