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WP Achim Sprengard
Geschäftsführer, Partner
E-Mail sendenAm 6. Dezember 2023 wurden die endgültigen Regelungstexte der CRR III und der CRD VI vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten verabschiedet.
Ihre Finalisierung durch den Rat wird in Kürze erwartet.
Der zuständige Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) wird die Rechtstexte dem Vernehmen nach im Januar 2024 verabschieden. Die Verabschiedung durch das Plenum des Europäischen Parlaments wird am 11. April 2024 und die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU im ersten Halbjahr 2024 erwartet.
Die Forderung der europäischen Kreditwirtschaft (EBIC), den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung um ein halbes Jahr auf den 1. Juli 2025 zu
verschieben, hat auf der EU-Ebene kein Gehör gefunden, so dass der Erstanwendungszeitpunkt der CRR-Novelle unverändert der 1. Januar 2025 sein wird.
Gemäß Aussage der EU-Kommission beabsichtige die EBA, eine fristgerechte Lieferung sämtlicher regulatorischen Standards zur Konkretisierung von Bestimmungen der CRR III (vor allem ITS zu den neuen Meldeanforderungen, ITS zu den Marktrisikoregelungen, RTS zu den Kreditrisiken und den operationellen Risiken sowie die überarbeitete Road Map zu den in der CRR enthaltenen EBA-Mandaten) sicherzustellen.
Der skizzierte Zeitplan hat zur Folge, dass die ersten Meldungen zur CRR III bereits für den Meldestichtag zum 31. März 2025 zu erstellen sind.
Im Rahmen der Trilogverhandlungen wurden mehrere, darunter auch sehr rege diskutierte Punkte, final festgelegt. So wird beispielsweise der Output Floor auf jeder von den regulatorischen Meldepflichten betroffenen Ebene (Einzelinstitut, Teilgruppen und Gesamtgruppen) einzuhalten sein.
Ferner wurden Vorschriften zu Krypto-Assets in das CRR-Regelwerk aufgenommen. Eine weitere Regelung sieht die Einführung eines Prudential Filters für unrealisierte Verluste aus Staatsanleihen vor, welche im Zusammenhang mit den geldpolitisch getriebenen COVID-19-Maßnahmen stehen. Auch die Anforderungen zur Berechnung der CVA-Risiken wurden kurz vor Schluss angepasst.
Die Umsetzung der CRR III durch die Institute geht erneut mit einem erheblichen Anpassungsaufwand und einem teils signifikanten Anstieg des Kapitalbedarfs einher.
Die Kommission machte ferner darauf aufmerksam, dass die zu dem ITS on Reporting gehörenden Anlagen (Meldebögen und Ausfüllhinweise) nicht mehr von der EU-Kommission verabschiedet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden müssen. Entsprechend können diejenigen Meldebögen, welche die EBA im Juni oder Juli 2024 gemeinsam mit dem endgültigen Entwurf des ITS on Reporting veröffentlichen möchte, als endgültig angesehen werden.
Ihren Fahrplan für das Bankenpaket hat die EBA am 14. Dezember 2023 veröffentlicht. Dieser soll der Branche Klarheit darüber verschaffen, wie die EBA die Mandate zur Umsetzung der Rechtsvorschriften ausarbeiten wird und wie sie die wichtigsten Komponenten vor dem Datum der Anwendung am 1. Januar 2025 fertigstellen will.
Gerne unterstützen wir Sie sowohl bei der Analyse der Auswirkungen für Ihr Institut als auch der Umsetzung der Regelungen.
Quellen / Verweise
CRR III Pressemitteilung der EU Kommission
EBA Pressemitteilung
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