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WP Achim Sprengard
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E-Mail sendenAm 19. Juni 2024 wurden die CRR III als Verordnung (EU) 2024/1623 und die CRD VI als Richtlinie (EU) 2024/1619 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Verordnungstext enthält nur sehr wenige redaktionelle Änderungen im Vergleich zu der im April 2024 durch das Europäische Parlament verabschiedeten Fassung.
Die EBA hat bereits mit der Ausarbeitung einzelner Leitlinien sowie regulatorischer und technischer Standards, welche die Bestimmungen der CRR III präzisieren sollen, begonnen. So wurden bislang u.a. Konsultationsentwürfe zu den Leitlinien, zu den RTS und den ITS für die Themengebiete Kreditrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko, ESG und Säule 3-Offenlegung auf der EBA-Homepage veröffentlicht (vgl. u.a. EBA/CP/2024/02; EBA/CP/2024/04; EBA/CP/2024/05; EBA/CP/2024/06; EBA/CP/2024/10; EBA/CP/2024/11; EBA/CP/2024/12; EBA/CP/2024/13).
Daneben werden die bestehenden Standards punktuell überarbeitet und an die zukünftige Rechtslage angepasst, wie beispielsweise EBA/RTS/2024/16 in Bezug auf den SA-CCR oder EBA/ITS/2024/05 die Offenlegungspflichten der Institute betreffend.
Die CRR III tritt am 9. Juli 2024 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Abweichend davon gilt für einige Einzelvorschriften, wie z.B. die Ausübung der EBA-Mandate gemäß der aktualisierten Road Map, der 9. Juli 2024 als Erstanwendungszeitpunkt.
Die CRD VI tritt zeitgleich mit der o.g. Verordnung und somit am 9. Juli 2024 in Kraft und ist bis zum 10. Januar 2026 ins nationale Recht umzusetzen.
Durch die erfolgte Veröffentlichung besteht nun Klarheit sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung der Anforderungen als auch der Umsetzungsvorgabe.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswirkungsanalyse und der Implementierung der finalen Vorgaben.
Quellen / Verweise
- CRR III im EU-Amtsblatt
- CRD VI im EU-Amtsblatt
- GAR News zu CRR III
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